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   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04 (https://dejure.org/2004,17866)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.10.2004 - 13a D 14/04 (https://dejure.org/2004,17866)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Oktober 2004 - 13a D 14/04 (https://dejure.org/2004,17866)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass es für die Rechtserheblichkeit des Inhalts zurückgehaltener oder - wie hier - zur Offenlegung vorgesehener Akten auf die Rechtsauffassung des im Verfahren der Hauptsache entscheidenden Gerichts ankommt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, NVwZ 2004, 485, vom 15. August 2003 - 20 F 9.03 -, NVwZ 2004, 745, - 20 F 8.03 -, DVBl. 2004, 62 = NVwZ 2004, 105, - 20 F 7.03 - und - 20 F 3.03 -, BVerwGE 118, 352, und vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8.

    Dies erfordert vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsvorgänge dem Gericht zur Verfügung stehen müssen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bedeutsam sein können, Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 20 F 8.03 - und - 20 F 3.03 -, jeweils a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106, auch die Einbeziehung der Erwägung, dass beispielsweise bei einer - auch hier im Hauptsacheverfahren anstehenden - Drittanfechtungsklage der Erfolg der Klage zunächst auch vom Vorliegen einer Klagebefugnis abhängt und konsequenterweise eine Vorlage von Verwaltungsvorgängen in einem solchen Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit dann nicht in Betracht kommt, wenn die unabhängig von der Vorlage der Akten entscheidbare zweifelhafte Rechtsfrage der Zulässigkeit der Klage verneint wird.

    Zwar ist eine Einschränkung der verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes anzunehmen, wenn die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen sich nachteilig für den Rechtsschutzsuchenden auswirkt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 und 20 F 8.03 -, jeweils a.a.O.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise in seinen Beschlüssen vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 und 20 F 8.03 - ausgeführt, dass die Rechte der Antragstellerin wegen ihres Entstehens unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel einen intensiven sozialen Bezug aufweisen, so dass die Deutsche Post AG grundrechtlich geschützte vermögenswerte Positionen von vornherein nur mit einer Pflichtbelastung erworben hat, die der Herkunft der Lizenzen entspricht.

    Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme nicht gerechtfertigt, dass bei einer Offenlegung der in Rede stehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nachhaltige oder gar existenzbedrohende Nachteile für die Antragstellerin nicht zu besorgen sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 -, a.a.O, und das überhaupt mit der gebotenen Sicherheit prognostizierbar ist.

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    Exklusivlizenz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass es für die Rechtserheblichkeit des Inhalts zurückgehaltener oder - wie hier - zur Offenlegung vorgesehener Akten auf die Rechtsauffassung des im Verfahren der Hauptsache entscheidenden Gerichts ankommt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, NVwZ 2004, 485, vom 15. August 2003 - 20 F 9.03 -, NVwZ 2004, 745, - 20 F 8.03 -, DVBl. 2004, 62 = NVwZ 2004, 105, - 20 F 7.03 - und - 20 F 3.03 -, BVerwGE 118, 352, und vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8.

    BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 20 F 1.03 -, BVerwGE 118, 350 = DÖV 2004, 77, und vom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, a.a.O.

    Dies erfordert vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsvorgänge dem Gericht zur Verfügung stehen müssen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bedeutsam sein können, Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 20 F 8.03 - und - 20 F 3.03 -, jeweils a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106, auch die Einbeziehung der Erwägung, dass beispielsweise bei einer - auch hier im Hauptsacheverfahren anstehenden - Drittanfechtungsklage der Erfolg der Klage zunächst auch vom Vorliegen einer Klagebefugnis abhängt und konsequenterweise eine Vorlage von Verwaltungsvorgängen in einem solchen Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit dann nicht in Betracht kommt, wenn die unabhängig von der Vorlage der Akten entscheidbare zweifelhafte Rechtsfrage der Zulässigkeit der Klage verneint wird.

    Zwar ist eine Einschränkung der verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes anzunehmen, wenn die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen sich nachteilig für den Rechtsschutzsuchenden auswirkt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 und 20 F 8.03 -, jeweils a.a.O.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise in seinen Beschlüssen vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 und 20 F 8.03 - ausgeführt, dass die Rechte der Antragstellerin wegen ihres Entstehens unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel einen intensiven sozialen Bezug aufweisen, so dass die Deutsche Post AG grundrechtlich geschützte vermögenswerte Positionen von vornherein nur mit einer Pflichtbelastung erworben hat, die der Herkunft der Lizenzen entspricht.

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass es für die Rechtserheblichkeit des Inhalts zurückgehaltener oder - wie hier - zur Offenlegung vorgesehener Akten auf die Rechtsauffassung des im Verfahren der Hauptsache entscheidenden Gerichts ankommt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, NVwZ 2004, 485, vom 15. August 2003 - 20 F 9.03 -, NVwZ 2004, 745, - 20 F 8.03 -, DVBl. 2004, 62 = NVwZ 2004, 105, - 20 F 7.03 - und - 20 F 3.03 -, BVerwGE 118, 352, und vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8.

    Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 1 BvR 2087/03 - und - 1 BvR 2111/03 -, NVwZ 2004, 719, zu entnehmen, durch die die Vollziehung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - 20 F 7.03 und 20 F 9.03 - einstweilen außer Kraft gesetzt worden ist.

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 7.03
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass es für die Rechtserheblichkeit des Inhalts zurückgehaltener oder - wie hier - zur Offenlegung vorgesehener Akten auf die Rechtsauffassung des im Verfahren der Hauptsache entscheidenden Gerichts ankommt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, NVwZ 2004, 485, vom 15. August 2003 - 20 F 9.03 -, NVwZ 2004, 745, - 20 F 8.03 -, DVBl. 2004, 62 = NVwZ 2004, 105, - 20 F 7.03 - und - 20 F 3.03 -, BVerwGE 118, 352, und vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8.

    Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 1 BvR 2087/03 - und - 1 BvR 2111/03 -, NVwZ 2004, 719, zu entnehmen, durch die die Vollziehung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - 20 F 7.03 und 20 F 9.03 - einstweilen außer Kraft gesetzt worden ist.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 1 BvR 2087/03

    Zum Erlass einer eA zur Sicherung der Geheimhaltung von Geschäfts- und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 1 BvR 2087/03 - und - 1 BvR 2111/03 -, NVwZ 2004, 719, zu entnehmen, durch die die Vollziehung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 - 20 F 7.03 und 20 F 9.03 - einstweilen außer Kraft gesetzt worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 13 B 15/00

    Wahrung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen durch die Behörde ;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Nach der Umschreibung des "Geheimnis"-Begriffs, wie er in der Entscheidung der RegTP unter Hinweis auf einen Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 - erfolgt ist, ist die Frage, ob ein Geheimnis in diesem Sinne gegeben ist, vorrangig und in erster Linie aus der Sicht desjenigen zu beurteilen, der das Vorliegen von Geheimnissen für sich reklamiert und sich auf Geheimhaltungsschutz beruft.
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 - BVerfGE 108, 370, 388.
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93, und auch die Entscheidung des VG Köln vom 15. Juli 2003 im Verfahren 22 K 7392/02, in denen die Klagebefugnis von Wettbewerbern und Kunden der Deutschen Telekom bzw. der Deutschen Post ebenfalls problematisiert worden war; im Verfahren 22 K 7392/02 VG Köln (C1. ) hatte die RegTP selbst mit Schriftsatz vom 5. November 2002 ausdrücklich das Fehlen der Klagebefugnis des dortigen Klägers geltend gemacht.
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Dies erfordert vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsvorgänge dem Gericht zur Verfügung stehen müssen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bedeutsam sein können, Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 20 F 8.03 - und - 20 F 3.03 -, jeweils a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106, auch die Einbeziehung der Erwägung, dass beispielsweise bei einer - auch hier im Hauptsacheverfahren anstehenden - Drittanfechtungsklage der Erfolg der Klage zunächst auch vom Vorliegen einer Klagebefugnis abhängt und konsequenterweise eine Vorlage von Verwaltungsvorgängen in einem solchen Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit dann nicht in Betracht kommt, wenn die unabhängig von der Vorlage der Akten entscheidbare zweifelhafte Rechtsfrage der Zulässigkeit der Klage verneint wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2004 - 13 A 4245/03

    Beschwerde gegen die Verweigerung der Offenlegung von Akten der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (OVG NRW, 13 A 4245/03).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-camera"-Verfahren; Reichweite des § 99 Abs. 2 VwGO; Offenlegung von Betriebs-

  • BVerwG, 14.08.2003 - 20 F 1.03

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02
  • VG Köln, 19.06.2017 - 22 L 812/16
    Die Frage der Verwertbarkeit von als Geheimnisse einzustufenden Angaben durch Wettbewerber lässt die "Geheimnis"-Einstufung als solche vielmehr unberührt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 13a D 14/04 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 26. März 2014 - 22 L 1439/13 -, N&R 2014, 249 ff, 250; juris, Rn. 27.

    Dem steht nicht entgegen, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht im Postrecht, sondern im Telekommunikationsrecht ergangen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 13a D 14/04 -, juris.

  • VG Köln, 26.03.2014 - 22 L 1439/13

    Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Postrecht

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 13a D 14/04 -, juris.

    Dem steht nicht entgegen, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht im Postrecht, sondern im Telekommunikationsrecht ergangen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 13a D 14/04 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2004 - 13 A 4245/03

    Drittschützende Wirkung der Schutznorm gegen befürchtete überhöhte Entgelte nach

    Bei dem fraglichen Beschluss der RegTP vom 26. Juli 2002, der im Hintergrund auch bedeutsam war im - nicht rechtskräftigen - Beschluss des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des erkennenden Gerichts vom 13. Oktober 2004 (13a D 14/04; BVerwG 20 F 1.04), handelt es sich um die Zusammenfassung von Dienstleistungen und die Vorgabe von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Dienstleistungsentgelte (sog. Price-Cap-Regulierung) und damit um eine Entscheidung, auf deren Grundlage die Regulierungsbehörde eine Entgeltgenehmigung für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erteilen kann (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG).
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